Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Privatkläger allemal (pag. 269). 6.4 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.1).