Es sei vielmehr so, dass gerade wegen des Verhaltens des Privatklägers zusätzliche Kosten angefallen seien (pag. 268). Der Privatkläger habe sowohl an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft, als auch bei Vergleichsversuchen vor der Vorinstanz kein Interesse gezeigt, während der Beschuldigte jeweils auf einen Vergleich eingewilligt hätte. Durch seine Haltung habe der Privatkläger die Justiz überbelastet. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Privatkläger allemal (pag.