Die Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2012 und BGE 138 IV 248 auf den Standpunkt, dass dem Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO unabhängig von einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von dieser dispositiven Regelung abzuweichen. Es sei vielmehr so, dass gerade wegen des Verhaltens des Privatklägers zusätzliche Kosten angefallen seien (pag.