427 Abs. 2 StPO ohnehin dispositiver Natur (pag. 258). Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft die privatklägerischen Anträge vollumfänglich aufgenommen und prozessual umgesetzt. Damit seien diese zu behördlichen Verfahrenshandlungen geworden, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich sei. Die Verfahrenskosten für die beiden Freisprüche seien daher dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 259). 6.3 Die Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2012 und BGE 138 IV 248 auf den Standpunkt, dass dem Privatkläger gestützt auf Art.