3 gründung von CHF 600.00 zu tragen (pag. 231 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.2 Der Rechtsbeistand des Privatklägers verweist auf die französische Fassung von Art. 427 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft nur auferlegt werden könnten, wenn sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe.