6. Verfahrenskosten 6.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die auf die beiden Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe Strafantrag gestellt, sich als Privatkläger konstituiert und eine Zivilforderung geltend gemacht. Er habe Beweisanträge gestellt und sich so aktiv am Verfahren beteiligt. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, dem Privatkläger die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.