5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO;