I. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 240 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 250 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 252). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 begründete der Privatkläger seine Berufung (pag. 257 ff.).