II. erstinstanzliches Urteil). Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen und für die Behandlung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 209, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). In ihrer Urteilsbegründung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Privatkläger die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu übernehmen habe (pag. 232, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).