Weiter wurde der Privatkläger verpflichtet, dem Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 5‘027.40 zu bezahlen (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von CHF 300.00, zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, sowie zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 1‘169.65 an den Privatkläger (pag. 208, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).