Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 354 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand Sachbeschädigung und Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. August 2016 (PEN 15 592) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 18. August 2016 (pag. 207 ff.) von den An- schuldigungen der geringfügigen Sachbeschädigung und der Beschimpfung frei und auferlegte die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 in Anwen- dung von Art. 427 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger). Weiter wurde der Privatkläger verpflichtet, dem Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfah- rensrechte von CHF 5‘027.40 zu bezahlen (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Ur- teil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen geringfügiger Sach- beschädigung zu einer Busse von CHF 300.00, zu den auf den Schuldspruch ent- fallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, sowie zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 1‘169.65 an den Privatkläger (pag. 208, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen und für die Behandlung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 209, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). In ihrer Urteilsbegründung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Privatkläger die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu übernehmen habe (pag. 232, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 26. August 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 212). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 30. September 2016 (pag. 234 f.) erklärte der Privatkläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Freisprüche in Ziff. I. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 240 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 14. November 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 250 f.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nicht- eintretensgründen (pag. 252). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 begründete der Privatkläger seine Berufung (pag. 257 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Stellung (pag. 266 ff.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 reichte der Privatkläger eine Replik ein (pag. 275 ff.), woraufhin der Beschuldigte am 15. März 2017 duplizierte (pag. 282 f.). 2 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ein aktueller Strafregister- auszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 289 f.; pag. 291). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in seiner Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2016 namens des Privatklägers folgende Anträge (pag. 257): 1. Es seien die Verfahrenskosten betreffend der Freisprüche (Ziff. l des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 18. August 2016) dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es sei die Entschädigung an A.________ (Ziff. l des Urteils des Regionalgerichts Bern-MitteIIand vom 18. August 2016) durch den Kanton Bern zu bezahlen. 3. Eventualiter sei – soweit eine solche auszurichten ist – die Entschädigung für A.________ (Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2016) nach gerichtlichem Er- messen, mindestens aber um 30%, zu reduzieren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 267): 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2016 sei zu bestätigen; – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer –. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Kammer zu überprüfen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. August 2016 in Rechtskraft er- wachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist auf- grund der Berufung des Privatklägers nicht an das Verschlechterungsverbot (Ver- bot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Kosten und Entschädigung 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die auf die beiden Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskos- ten von CHF 1‘200.00 (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe Strafantrag gestellt, sich als Privatkläger kon- stituiert und eine Zivilforderung geltend gemacht. Er habe Beweisanträge gestellt und sich so aktiv am Verfahren beteiligt. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, dem Privatkläger die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Zudem habe der Privatkläger die Kosten für die schriftliche Urteilsbe- 3 gründung von CHF 600.00 zu tragen (pag. 231 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 6.2 Der Rechtsbeistand des Privatklägers verweist auf die französische Fassung von Art. 427 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft nur auferlegt werden könnten, wenn sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Folgerich- tig habe das Bundesgericht in BGE 139 IV 45 keinen Unterschied zwischen der an- tragstellenden Person und der Privatklägerschaft gemacht und habe im Zusam- menhang mit dem Entschädigungsanspruch mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten auch von der Privatklägerschaft verlangt. Zudem sei Art. 427 Abs. 2 StPO ohnehin dispositiver Natur (pag. 258). Vorliegend habe die Staatsanwalt- schaft die privatklägerischen Anträge vollumfänglich aufgenommen und prozessual umgesetzt. Damit seien diese zu behördlichen Verfahrenshandlungen geworden, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich sei. Die Verfahrenskosten für die bei- den Freisprüche seien daher dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 259). 6.3 Die Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2012 und BGE 138 IV 248 auf den Standpunkt, dass dem Privatkläger ge- stützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO unabhängig von einer mutwilligen oder grob fahr- lässigen Einleitung des Verfahrens Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von dieser dispositiven Regelung abzuweichen. Es sei vielmehr so, dass gerade wegen des Verhaltens des Privatklägers zusätzliche Kosten angefallen seien (pag. 268). Der Privatkläger habe sowohl an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft, als auch bei Vergleichsversuchen vor der Vorinstanz kein In- teresse gezeigt, während der Beschuldigte jeweils auf einen Vergleich eingewilligt hätte. Durch seine Haltung habe der Privatkläger die Justiz überbelastet. Unter die- sen Umständen rechtfertige sich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Pri- vatkläger allemal (pag. 269). 6.4 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrens- kosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 427 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauf- lage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwe- rung der Durchführung desselben zulässig. In diesem Punkt stimmen der deutsche und der italienische Gesetzestext indes mit der französischen Fassung der Be- 4 stimmung nicht überein. Nach der französischen Formulierung können die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft nur auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat («En cas d'infractions poursuivies sur plainte, les frais de procédure peuvent, aux conditions suivantes, être mis à la charge de la partie plaignante ou du plaignant qui, ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon déroulement de la procédure ou rendu celle-ci plus difficile...», BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 S. 252 f.). Nachdem es sich mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandergesetzt hatte, gelangte das Bundesgericht in BGE 138 IV 248 zum Schluss, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers und ergebe sich unmissverständlich aus der Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1327 Ziff. 2.10.2), dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253). In dem vom Privatkläger erwähnten BGE 139 IV 45 entschied das Bundesgericht, dass die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die einzig von ihr erhobene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Das Bundesgericht zitierte in diesem französischen Entscheid den französischen Gesetzestext von Art. 432 Abs. 2 StPO, der – wie die französi- sche Fassung von Art. 427 Abs. 2 StPO – zwischen der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person keinen Unterschied macht und auch vom Privatkläger ein mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten verlangt. Auf seine in BGE 138 IV 248 begründete Rechtsprechung nahm das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht Be- zug. Es ist deshalb nicht von einer Praxisänderung auszugehen, zumal das Bun- desgericht seine in BGE 138 IV 248 begründete Rechtsprechung zwischenzeitlich mehrfach bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.1 und E. 1.3.1; 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hin- weis). Dem Privatkläger kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Kostenauflage an ihn komme nur bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens in Frage. Diese Einschränkung gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO und dem Willen des Gesetzgebers nur für den Strafantrags- teller (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.3.1). 6.5 Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist indes dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 S. 254; Urteile des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.1; 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwort- lich ist und daher die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 255 mit Hinweisen). Bei einem Freispruch hat somit prinzipiell der Staat die Verfahrenskos- ten zu tragen, unabhängig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 5 BBl 2006 1327; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 427 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 427 StPO mit Hinweis). Vorliegend stellte C.________ am 10. November 2014 und 13. Januar 2015 Straf- antrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, evtl. Beschimpfung, bzw. Sachbeschädigung, forderte Schadenersatz und konstituierte sich damit als Privatkläger (pag. 4; pag. 11; Art. 118 Abs. 2 StPO). Ferner stellte er mit Schreiben vom 26. August 2015 zwei Beweisanträge (pag. 110 f.) und nahm sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2015 als auch an den bei- den Fortsetzungsverhandlungen vom 24. März 2016 und 18. August 2016 teil (pag. 116; pag. 165; pag. 197). Der Rechtsbeistand des Privatklägers wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die privatklägerischen Anträge vollumfänglich aufgenommen und prozessual umgesetzt habe (pag. 259). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 8. Juni 2015 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Beschimpfung schul- dig erklärt (pag. 37 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2015 hielt die Staatsanwalt- schaft am Strafbefehl fest, womit sie die Anträge auch vor dem erstinstanzlichen Gericht aufrechterhielt (pag. 65 f.). Damit wurden die privatklägerischen Anträge zu behördlichen Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verant- wortlich ist und daher die Kosten tragen muss (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 255 mit Hinweis). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil da- von ausging, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit «praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» als «Trottel» bezeichnete (pag. 222, S. 6 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz fest, es sei eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Begriff rein umgangssprachlich verwendet habe und zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er nicht einverstanden sei bzw. es bedaure, dass die Hecke nicht sofort gekürzt werde. Es fehle damit an einer gewissen Übertreibung und Erheblichkeit. Der Beschuldigte sei daher von der Anschuldigung der Beschimpfung freizuspre- chen (pag. 224, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschädigung einer Aussenlampe konnte der mass- gebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden. Die Vorinstanz kam ge- stützt auf die unklare Situation zum Schluss, dass der Beschuldigte die Lampe nicht beschädigt habe, zumindest nicht vorsätzlich. Er sei deshalb von der An- schuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung an der Aussenlampe des Privat- klägers freizusprechen (vgl. pag. 229 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Angesichts dieser Umstände lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und dessen Durchführung erschwert worden wäre. Der Privatkläger hat mit seinen Strafanträgen kein zum vornherein aussichtsloses Strafverfahren angestrengt. Die auf die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils entfallenden, an- teilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, und 6 die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 sind daher vom Kanton Bern zu tragen. 6.6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, der mit seinen in der Stellung- nahme vom 30. Januar 2017 gestellten Anträgen unterliegt (vgl. pag. 267). Ange- sichts des Umstands, dass der Beschuldigte die rechtsfehlerhafte Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat, rechtfertigt es sich indes, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemes- sung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011) dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Entschädigung 7.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Privatkläger, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausü- bung seiner Verfahrensrechte von CHF 5‘027.40 zu bezahlen (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe aktiv am Verfahren teilgenommen, so dass die Auferlegung einer Entschädigung von zwei Dritteln der Anwaltskosten des Beschuldigten an die Privatklägerschaft ver- hältnismässig sei (pag. 232, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Obsiegt die beschuldigte Per- son bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, so- fern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wer- den, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO ist die analoge Bestimmung zu Art. 427 Abs. 2 StPO. Ob der Privatkläger die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, ist ohne Belang. Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Privatklägers ist einzig, dass – wie im vorliegenden Fall – der Beschuldigte bei Antragsdelikten obsiegt (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2012 E. 8, vgl. auch BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253 zu Art. 427 Abs. 2 StPO). Wie bereits er- wähnt ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht in BGE 139 IV 45 eine Praxisänderung vorgenommen hat (vgl. Ziff. II. 6.4 vorne). Im Übrigen ist die Bestimmung über die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendun- gen der beschuldigten Person ebenso wie die Kostentragungspflicht der Privatklä- 7 gerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die Erwägungen zur Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. 6.5 vorne) gelten hier entsprechend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). Für die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils wird dem Be- schuldigten daher vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘027.40 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz zugesprochen. 7.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Ge- nugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren. Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Ver- weisnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- misst sich die Entschädigung innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalge- richts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Vorliegend verzichtete der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. November 2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nicht- eintretensgründen (pag. 252). In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 stellte er keine über die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinausgehenden Anträ- ge (pag. 267). Da der Beschuldigte die rechtsfehlerhafte Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat, rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Privatkläger in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern zuzusprechen. Der Privatkläger beantragt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘471.25 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 23. Juni 2017 (pag. 294 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Zeitaufwand von 12.5 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwands von 19.30 Stunden, wovon 17 Stunden auf den Prakti- kanten entfielen (vgl. pag. 201 f.), als klar übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unter- durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) er- 8 achtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von ma- ximal 7 Stunden als geboten. Für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren wird dem Privatkläger daher vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘986.30 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Dem Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens für das oberinstanzli- che Verfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 III. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. August 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung (geringfügig), angeblich begangen am 08.01.2015 in F.________, 2. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen ca. Mitte Oktober 2014 in F.________. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen im Zeitraum vom 01.11.2014 bis 02.11.2014 in F.________ z.N. von C.________ (Privatkläger), und in Anwendung der Art. 47, 106, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Art. 426 und 433 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 600.00. 3. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 1‘169.65 (inkl. CHF 86.65 Mehrwertsteuer) an C.________ (Privatkläger). C. weiter verfügt wurde: 1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 10 II. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor erster Instanz werden 3/4 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘400.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00), ausmachend CHF 1‘800.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. A.________ wird vom Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 5‘027.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. 4. C.________ wird vom Kanton Bern für die notwendigen Aufwendungen vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 1‘986.30 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerich- tet, III. 1. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 22. Dezember 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11