A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘596.50 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘701.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. die mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017; Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).