1. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2014 bis am 11.6.2015 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen durch Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzung am 23.7.2015 in E.________ und Luzern; und in Anwendung der Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 1 aStGB 119 Abs. 1 AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.