Fürsprecherin D.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 3‘231.25 zugesprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO sowie mit Beschluss vom 22.8.2017 25 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017, pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). VI. Verfügungen