426 Abs. 4 StPO). Dies entspricht im Übrigen der Regelung in der mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017, wonach der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin zu übernehmen hat (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). 23.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecherin D.__