24 Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ der gesetzlichen Rückund Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Eingang der bereits mehrmals eingeforderten Kostennote mit separatem Beschluss.