426 Abs. 2 StPO angesichts der zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 sowie dem Geständnis des Beschuldigten, die fraglichen Taten begangen zu haben (vgl. Ausführungen Rechtsanwalt B.________ pag. 513 f.) als gegeben. Gestützt auf die mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 427 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte sämtliche auf die Einstellungen entfallenden erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 21.1.3 Verteilschlüssel