426 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzung darf nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten «unbestritten oder klar nachgewiesen» ist, etwa bei Vorliegen eines Geständnisses (RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 217 zu Art. 55a). Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO angesichts der zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 sowie dem Geständnis des Beschuldigten, die fraglichen Taten begangen zu haben (vgl. Ausführungen Rechtsanwalt B.