23 gelmässig dem Staat zu belasten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigt sich mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur dann, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).