481 ff.). Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 verpflichtete sich der Beschuldigte, sämtliche erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (betreffend die versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahl) zu übernehmen (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.; die Anträge der Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 20.6.2018 waren diesbezüglich allerdings widersprüchlich, vgl. Ziff. 3 zweitletzter Absatz und Ziff. 6 der Rechtsbegehren).