428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wegen Freiheitsberaubung und Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzung schuldig gesprochen. Oberinstanzlich unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch. Die eventualiter beantragte Strafe fällt höher aus, als von der Verteidigung beantragt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte damit die auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 21.1.2 Betreffend die Einstellungen (Beschluss vom 22.8.2017 und 26.2.2018)