22 Die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalt Kriens 1 vom 26.8.2013 ist in casu bereits seit mehr als drei Jahren abgelaufen. Ein Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist folglich nicht mehr möglich. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwalt Kriens 1 vom 26.8.2013 wird eingestellt. V. Kosten und Entschädigung