Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1.7.2013 E. 7).