20. Zum Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalts Kriens 1 vom 26.8.2013 (Probezeit von zwei Jahren, pag. 427). Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.