Der Beschuldigte hielt sich diesbezüglich an sämtliche Weisungen, um ein direktes Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin zu verhindern (pag. 447 ff.). Er hat sich im Übrigen seit den hier zu beurteilenden Vorfällen, mithin bereits seit über drei Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nach dem Gesagten sind folglich keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren; jedoch wird die Probezeit angesichts der Vorstrafen auf drei Jahre festgesetzt.