Der Beschuldigte scheint sich an die Abmachungen zu halten. Auch die Kontakte mit der gemeinsamen Tochter konnten bis anhin ohne Zwischenfälle durchgeführt werden. Der Beschuldigte konnte anscheinend eine gute Beziehung zu seiner Tochter aufbauen. Bei den letzten Besuchen wurde die Tochter sogar von der Straf- und Zivilklägerin selbst zum vereinbarten Treffpunkt gebracht. Der Beschuldigte hielt sich diesbezüglich an sämtliche Weisungen, um ein direktes Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin zu verhindern (pag.