2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist im Bereich des AuG zwar einschlägig vorbestraft (Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt). Die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er jedoch im Rahmen der häuslichen Gewalt bzw. der konfliktreichen Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte lebt seit dem 11.6.2015 getrennt von der Straf- und Zivilklägerin. Er hat sich im Rahmen der Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 bei ihr entschuldigt und sich bereit erklärt, ein Kontakt- und Rayonverbot einzuhalten (pag. 468 ff.). Der Beschuldigte scheint sich an die Abmachungen zu halten.