19. Konkrete Strafe und bedingter Vollzug Nach dem Gesagten ist eine Strafe von 180 Strafeinheiten bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen wird in Anwendung von Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.