Die Besuche würden gut verlaufen und seien auch für die Zukunft geplant (pag. 447 ff.). Dennoch liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (die Vaterschaft ist kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor. Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus.