Der Beschuldigte ist betreffend AuG zweifach einschlägig vorbestraft (pag. 427), was sich straferhöhend auswirken muss. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung allerdings geständig, weshalb sich die tatspezifischen Täterkomponenten insgesamt mit 5 Strafeinheiten nur leicht erhöhend auf die Strafe auswirken und somit eine Gesamtstrafe von 60 Strafeinheiten resultiert.