20 Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Verschulden aus. 17.3 Konkrete Strafe und Asperation Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung eine Strafe von insgesamt 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Praxisgemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 55 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe hinzugerechnet. 17.4 Tatspezifische Täterkomponenten Der Beschuldigte ist betreffend