Er wollte frische Kleider holen und seine Tochter besuchen. Die Tat erfolgte spontan und setzte keine Vorbereitungshandlungen voraus. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu bezeichnen. 17.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er missachtete die Einund Ausgrenzung aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht rechtskonform hätte verhalten können.