17. Strafe für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) 17.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung eine Strafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 30 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte missachtete sowohl die gegen ihn am 11.6.2015 verfügte Ausgrenzung für den Kanton Bern als auch die am 18.6.2015 verfügte Eingrenzung für die Stadt Luzern, indem er sich am 23.7.2015 zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin begab. Er wollte frische Kleider holen und seine Tochter besuchen.