Der Beschuldigte ist betreffend die Freiheitsberaubungen nicht geständig. Entsprechend ist diesbezüglich weder Reue noch Einsicht zu verzeichnen. Die vom Beschuldigten im Rahmen der Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 ausgesprochene Entschuldigung ist allgemeiner Natur (betreffend die Beziehung zur Strafund Zivilklägerin) und aufgrund des fehlenden Geständnisses hinsichtlich der Freiheitsberaubung nach Ansicht der Kammer nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die tatspezifischen Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus.