Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt (Strafbefehl vom 15.2.2012 der Staatsanwaltschaft Kriens 1, pag. 427) sowie wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, rechtswidrigem Aufenthalt sowie einer Übertretung und einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl vom 26.8.2013 der Staatsanwaltschaft Kriens 1, pag. 427; vgl. diesbezüglich Widerrufsverfahren Ziff. 20 hiernach) auf. Die beiden Vorstrafen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Der Beschuldigte ist betreffend die Freiheitsberaubungen nicht geständig.