Ein Asperationsfaktor von 50% ist daher angemessen. Für die mehrfache Freiheitsberaubung ist nach Ansicht der Kammer folglich eine Strafe von insgesamt 120 Strafeinheiten sachgerecht (60 Strafeinheiten Einsatzstrafe zzgl. zwei Mal 30 Strafeinheiten für die beiden weiteren Freiheitsberaubungen). 16.4 Tatspezifische Täterkomponenten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt (Strafbefehl vom 15.2.2012 der Staatsanwaltschaft Kriens 1, pag.