19 16.3 Konkrete Strafe Die Kammer erachtet gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere pro Freiheitsberaubung eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die Freiheitsberaubungen wurden alle im Rahmen von häuslicher Gewalt begangen und haben damit einen engen sachlichen Zusammenhang. Ein Asperationsfaktor von 50% ist daher angemessen.