Er wandte keine Gewalt an und öffnete die Wohnungstüre nach ca. zwei Stunden jeweils von sich aus wieder. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich weil tatbestandsimmanent neutral auf das Verschulden aus.