Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach im leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte jeweils die Schüssel der Straf- und Zivilklägerin behändigte und den Ersatzschlüssel von ihr fern hielt. Dabei war weder besondere Planung noch besonderes Geschick vorausgesetzt. Der Beschuldigte beging die Taten jeweils spontan im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Straf- und Zivilklägerin. Er wandte keine Gewalt an und öffnete die Wohnungstüre nach ca. zwei Stunden jeweils von sich aus wieder.