2013, N. 5 zu Art. 183). Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von August 2014 bis am 11.6.2015 insgesamt drei Mal gegen deren Willen für jeweils ca. zwei Stunden in der sich im 2. Stock befindenden Wohnung in E.________ ein. Die Straf- und Zivilklägerin wurde jeweils nur für kurze Zeit und in ihrer eigenen Wohnung festgehalten. Dabei war sie in der Lage, sich in den Räumlichkeiten frei zu bewegen, einzig das Verlassen der Wohnung wurde ihr für relativ kurze Zeit verunmöglicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach im leichten Bereich anzusiedeln.