16. Einsatzstrafe für die mehrfache Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) 16.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben, mithin die körperliche Fortbewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit (TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 183; DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 183).