Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also der Freiheitsberaubung. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.