BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft und wurde bereits zwei Mal zu einer Freiheitsstrafe (einmal davon unbedingt) verurteilt (pag. 427). Er liess sich von den Freiheitsstrafen nicht beeindrucken und delinquierte erneut. Der Beschuldigte ist zudem mittellos – er lebt von der Nothilfe. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten sowohl für die Freiheitsberaubungen als auch für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion. Das Asperationsprinzip findet demnach Anwendung.