15. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 331 ff., S. 77 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Freiheitsberaubung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB), derjenige für die Missachtung der Ein-