Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2016 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten. Der Beschuldigte habe sich trotz schwieriger Lebensumstände wohl verhalten. Er habe zwar die Taten, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor erster und oberer Instanz seien, begangen. Er habe sich jedoch seit Juli 2015 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass er weitere Straftaten verüben werde.