Der Beschuldigte habe seine Lehren aus dem Strafverfahren gezogen. Daher sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug für die Freiheits- und Geldstrafe zu gewähren. Art. 42 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar, weil als Vorstrafe keine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten ausgesprochen worden sei. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2016 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten.