Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nachher. Wie nachfolgend ausgeführt wird (Ziff. 15 ff. hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im Bagatellbereich. Eine Strafe von über 180 Strafeinheiten (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 1 aStGB) oder eine Gesamtstrafe für das Widerrufsverfahren i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB steht vorliegend nicht zur Diskussion.