Es lag insbesondere keine anders abwendbare Gefahr i.S.v. Art. 17 StGB für das Rechtsgut des Beschuldigten oder einer anderen Person vor. Ferner hätte der Beschuldigte ohne weiteres Hilfe von Freunden oder von den Sozialen Diensten Luzern in Anspruch nehmen können, um frische Kleider zu besorgen oder seine Kleider bei der Straf- und Zivilklägerin abzuholen. Ebenso hätte er sich mit Hilfe der Behörden um eine Regelung des Besuchsrechts kümmern können, ohne die Stadt Luzern zu verlassen (wie es im Übrigen aktuell gehandhabt wird). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden.