Die entsprechenden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Ein- und Ausgrenzung und begab sich dennoch am 23.7.2015 nach E.________. Der objektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AuG ist mithin erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, zumal er über die entsprechenden Verfügungen und die jeweils möglichen Rechtsfolgen informiert wurde und sich dennoch bewusst entschied, am 23.7.2015 nach E.________ zu gehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben. Es lag insbesondere keine anders abwendbare Gefahr i.S.v.