12. Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) 12.1 Ausführungen der Kammer Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 119 Abs. 1 AuG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 329 f., S. 75 f. der Urteilsbegründung). Gegenüber dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Amtes für Migration Luzern vom 18.6.2015 sowie mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11.6.2015 eine Ein- sowie Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 AuG angeordnet. Die entsprechenden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.